Spätere Änderung eines bestandskräftigen
Abhilfebescheids nach § 173 AO, wenn ein Einspruch in einem
Massenrechtsbehelfsverfahren ohne Zuziehung der Steuerakten bearbeitet worden
ist
Leitsatz
1. Geht beim Finanzamt in einem Massenrechtsbehelfsverfahren ein
Einspruch des Steuerpflichtigen ein, mit dem die Verfassungswidrigkeit von
Normen des Steuerrechts, derentwegen eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts aussteht, gerügt wird, verstößt das
Finanzamt nicht gegen seine Ermittlungspflichten nach § 367 Abs. 2 Satz 1
AO, wenn es die Überprüfung des Falles auf den konkreten
Änderungswunsch des Steuerpflichtigen beschränkt.
2. Hat das Finanzamt diesen Einspruch ohne Hinzuziehung der
Steuerakten bearbeitet und dem Einspruch dadurch abgeholfen, dass es ohne
Änderung der Höhe der Steuer einen geänderten, hinsichtlich der
verfassungsrechtlichen Frage vorläufigen Bescheid erlassen hat, so muss
sich das Finanzamt die Kenntnis steuerrelevanter Tatsachen, die ihm in der Zeit
zwischen dem Erlass des ursprünglichen Bescheid und dem Erlass des
Abhilfebescheids anderweitig bekannt geworden sind, für die Anwendung von
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht zurechnen lassen. Nimmt das Finanzamt daher
später einen in der Steuererklärung nicht berücksichtigten
gewerblichen Grundstückshandel an, so darf es für das Streitjahr auch
dann später noch einen auf § 173 AO gestützten
Änderungsbescheid erlassen, wenn ihm alle für den
Grundstückshandel relevanten Grundstücksaktivitäten des
Steuerpflichtigen noch vor Ergehen des Abhilfebescheids durch den Eingang
notarieller Veräußerungsanzeigen bekannt geworden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2007 S. 97 Nr. 4 EFG 2007 S. 237 Nr. 4 RAAAC-24687
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