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FG München Urteil v. - 9 K 1080/04 EFG 2007 S. 259 Nr. 4

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, AO 1977 § 41 Abs. 1, AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, BGB § 387

Zufluss von Scheinrenditen durch Verrechnung bei Schneeballsystem

Rückabwicklung des Vertrags bei Anlagebetrug kein rückwirkendes Ereignis

Leitsatz

1. Im Rahmen eines Schneeballsystems gutgeschriebene „Gewinnbeteiligungen” sind dem Anleger nach § 11 Abs. 1 EStG auch dann zugeflossen, wenn sie aufgrund einer bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages getroffenen Stundungsvereinbarung mit offenen Einlagen bzw. Gebühren verrechnet werden. Die von dem Anlagebetrüger für die Stundung der offenen Einlagen bzw. Gebühren in Rechnung gestellten „Stundungszinsen” sind beim Anleger als Werbungskosten abzugsfähig.

2. Für den Zufluss beim Anleger ist es unerheblich, ob zivilrechtlich eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB bestanden hat oder ob die Aufrechnung daran gescheitert ist, dass das Vertragsverhältnis unwirksam war, oder ob der Anlagebetrüger die der tatsächlichen Auszahlung gleichzusetzenden gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen mit Mitteln bestritten hat, die ihm von anderen Anlegern oder vom Kläger selbst zur Verfügung gestellt worden sind.

3. Soweit es in späteren Jahren zu einer Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses kommen sollte, so wird das mit steuerlicher Wirkung im Streitjahr eingetretene Ergebnis nicht nachträglich rückgängig gemacht, sondern kann wegen des auch insoweit maßgeblichen § 11 EStG erst im Zeitpunkt der Rückabwicklung steuerlich korrigiert werden.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 259 Nr. 4
DAAAC-24683

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FG München, Urteil v. 20.09.2006 - 9 K 1080/04

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