Zufluss von Scheinrenditen durch Verrechnung bei
Schneeballsystem
Rückabwicklung des Vertrags bei
Anlagebetrug kein rückwirkendes Ereignis
Leitsatz
1. Im Rahmen eines Schneeballsystems gutgeschriebene
„Gewinnbeteiligungen” sind dem Anleger nach § 11 Abs. 1 EStG
auch dann zugeflossen, wenn sie aufgrund einer bei Abschluss des
Gesellschaftsvertrages getroffenen Stundungsvereinbarung mit offenen Einlagen
bzw. Gebühren verrechnet werden. Die von dem Anlagebetrüger für
die Stundung der offenen Einlagen bzw. Gebühren in Rechnung gestellten
„Stundungszinsen” sind beim Anleger als Werbungskosten
abzugsfähig.
2. Für den Zufluss beim Anleger ist es unerheblich, ob
zivilrechtlich eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB bestanden hat oder ob
die Aufrechnung daran gescheitert ist, dass das Vertragsverhältnis
unwirksam war, oder ob der Anlagebetrüger die der tatsächlichen
Auszahlung gleichzusetzenden gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen mit Mitteln
bestritten hat, die ihm von anderen Anlegern oder vom Kläger selbst zur
Verfügung gestellt worden sind.
3. Soweit es in späteren Jahren zu einer Rückabwicklung des
Vertragsverhältnisses kommen sollte, so wird das mit steuerlicher Wirkung
im Streitjahr eingetretene Ergebnis nicht nachträglich
rückgängig gemacht, sondern kann wegen des auch insoweit
maßgeblichen § 11 EStG erst im Zeitpunkt der Rückabwicklung
steuerlich korrigiert werden.
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