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Einkommensteuer; | kleine Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 EStG
Nach dem ist die Frage, ob nach der sog. kleinen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Sätze 4 und 5 EStG Aufwendungen gem. § 82a EStDV, die in den Jahren 1987 bis 1989 angefallen sind, abgezogen werden können, wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG nicht von grundsätzlicher Bedeutung.