Verwertung von bei einer Außenprüfung ermittelten Tatsachen
Leitsatz
1. Ernstlich zweifelhaft ist, ob eine umsatzsteuerfreie Vermittlung von Krediten i.S. des § 4 Nr. 8a UStG 1999 nur dann anzunehmen
ist, wenn der Unternehmer mit einer der Parteien des Kreditvertrags vertragliche Rechtsbeziehungen unterhält.
2. Bei erstmaligen Veranlagungen bzw. bei der Änderung von unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheiden
können auch rechtswidrig ermittelte Tatsachen grundsätzlich verwertet werden.
Fundstelle(n): MAAAC-24654
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 03.08.2006 - 2 V 40/06
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