Für den Steuerpflichtigen zuvor noch nicht in Erscheinung getretener Berater
Leitsatz
1. Das Finanzamt hat kein Wahlrecht mehr, einen Verwaltungsakt entweder dem Steuerpflichtigen selbst oder aber seinem Bevollmächtigten
bekanntzugeben, wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich mitteilt, dass er einen bestimmten Vertreter auch zur Entgegennahme
von Verwaltungsakten ermächtigt hat.
2. In dem Umstand, dass ein vorher noch nicht zur Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen für den Steuerpflichtigen
aufgetretener Steuerberater für diesen einen formularmäßigen Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen
stellt und Einspruch gegen eine Zwangsgeldandrohung einlegt, liegt keine Mitteilung im Sinne von Leitsatz 1. Das Finanzamt
handelt daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn es den Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung in Ausübung seines Bekanntgabewahlrechts
dem Steuerpflichtigen selbst bekannt gibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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