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LG Bonn 13.04.1999 4 T 72/99

Heimgesetz; | keine analoge Anwendung des Testierverbots nach § 14 HeimG

Das Testierverbot des § 14 HeimG gilt nur im Verhältnis von Heimbewohner zum Heimträger und dessen Personal. Die Vorschrift ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn eine in einem Heim tätige Altenpflegerin auf privater Basis einen Pflegebedürftigen in dessen Wohnung versorgt und von diesem dann als Alleinerbin eingesetzt wird. Eine solche ausdehnende Auslegung würde gegen die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Testierfreiheit verstoßen (; vgl. auch BayObLG, MDR 1998, 414 [keine analoge Anwendung auf einen Betreuer]).

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