Regelungswille der Finanzbehörde bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung
Leitsatz
An dem für die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehaltes erforderlichen willentlichen Verhalten (Regelungswillen) des Sachbearbeiters
der Finanzbehörde dergestalt, dass er durch entsprechende Kennziffereingabe in die elektronische Datenverarbeitung den Nachprüfungsvorbehalt
nach § 164 Abs. 3 Satz 1 AO aufheben wollte, fehlt es, wenn nach dessen Willen nur verwaltungsintern zwecks Bereinigung der
zu überprüfenden Listen der Wegfall des Vorbehaltes der Nachprüfung wegen Verjährung kraft Gesetzes nach § 164 Abs. 4 AO festgehalten
werden sollte.
Wird dem Steuerpflichtigen dieser Wegfall im Rahmen eines aus anderen Gründen ergehenden Änderungsbescheides programmgesteuert
mitgeteilt, handelt es sich lediglich um einen Scheinverwaltungsakt, der jedenfalls bei Fehlen einer Vermögensdisposition
des Steuerpflichtigen keinen Vertrauensschutz auslösen kann.
Wegen der gesetzlichen Verknüpfung des Verlustfeststellungsbescheides nach § 10d EStG mit einer zu ändernden Einkommensteuerfestsetzung
besteht eine Bindungswirkung bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges an den Gesamtbetrag der Einkünfte im Verlustentstehungsjahr.
Insoweit ist daher der Einkommensteuerbescheid Grundlagenbescheid.
Die Verlustfeststellung kann nicht mit Einwendungen angefochten werden, welche die Rechtmäßigkeit dieses Grundlagenbescheides
selbst betreffen.
Der Einkommensteuerbescheid des nachfolgenden Jahres ist Folgebescheid des für ihn maßgebenden und bindenden Grundlagenbescheides
über die Verlustfeststellung auf den 31.12 des Vorjahres. Die Änderungsbefugnis und Änderungspflicht des Finanzamts folgt
insoweit aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.
Auch der Einkommensteuerbescheid eines vorangegangenen Jahres ist hinsichtlich eines zu berücksichtigenden Verlustrücktrags
Folgebescheid der Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zum 31.12. des Folgejahres.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1714 Nr. 22 MAAAC-24573
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 19.01.2006 - 11 K 4210/03 E,F
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