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Arbeitsrecht; | Ankündigungsfrist für die einseitige Anordnung von Überstunden
Bei der Ausübung eines arbeitsvertraglich vereinbarten Rechts zur einseitigen Anordnung von Überstunden hat der Arbeitgeber dem Rechtsgedanken von § 4 Abs. 2 BeschFG nach eine angemessene Ankündigungsfrist (vier Tage) zu wahren, um dem Arbeitnehmer auf zumutbare Weise zu ermöglichen, sich auf eine vorher zeitlich nicht festgelegte Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft einzustellen. Die Zuweisung von Überstunden für den laufenden Arbeitstag kann nur bei deutlich überwiegenden betrieblichen Interessen billigem Ermessen entsprechen (ArbG Frankfurt/M, Urt. v. 26. 11. 1998 - 2 Ca 4267/98).