BFH - IX R 93/97 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: AO 1977 § 171 Abs 8
Rechtsfrage
Beginnt die Jahresfrist des § 171 Abs. 8 AO bereits dann zu laufen, wenn der (tatsächliche oder mußmaßliche) Grund für die vorläufige Veranlagung entfällt oder ist hierfür der Wegfall der (subjektiven) Ungewißheit bezüglich der Besteuerungsgrundlagen erforderlich? - Bezieht sich die Hemmungswirkung einer Außenprüfung auch auf in der Prüfungsanordnung nicht genannte Prüfungszeiträume? - Löst ein vorläufiger Bescheid auch bei rechtswidriger Vorläufigkeitserklärung (fehlende Begründung i.S. von § 165 Abs. 1 Satz 3 AO) die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO aus?
Außenprüfung; Festsetzungsfrist; Prüfungszeitraum
Fundstelle(n):
AAAAC-23942