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Finanzgerichtsordnung; | Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 6, 79a, 115, 118, 134 FGO; §§ 578 ff. ZPO)
Das läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) In finanzgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren entscheidet der Vollsenat auch dann, wenn die Entscheidung, um deren Korrektur es geht, gem. § 79a Abs. 3, 4 FGO vom Einzelrichter erlassen wurde. (2) Die in § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO enthaltene Einschränkung, wonach die erfolglose Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes im Vorprozeß der Wiederaufnahme entgegensteht, gilt - anders als die in § 579 Abs. 2 ZPO geregelte abstrakte Begrenzung - grds. auch im Fall nicht ordnungsgemäßer Vertretung nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. (3) Die gegenständlich begrenzt zutreffende Aussage, daß ein Wiederaufnahmeverfahren ,,prozessual als Fortsetzung des Vorprozesses anzusehen sei'', kann insofern nicht verallgemeinert werden, als der Neuverhandlung der Hauptsache die Entscheidung über die Zulässigkeit und übe...