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BAG 21.04.1999 5 AZR 200/98

Arbeitsrecht; | Gleichbehandlung von Teilzeitkräften

Erhalten teilzeitbeschäftigte Lehrer für die gleiche Stundenzahl eine geringere Vergütung als vollbeschäftigte Lehrer, weil für die über das geschuldete Maß geleisteten Unterrichtsstunden ein geringeres Entgelt geleistet wird als für die vertraglich geschuldeten Unterrichtsstunden (was auch für vollbeschäftigte und alle beamteten Lehrer gilt), so verstößt dies gegen das Verbot der Ungleichbehandlung nach § 2 Abs. 1 BeschFG. Diese Ungleichbehandlung kann nicht allein damit gerechtfertigt werden, daß teilzeitbeschäftigte Lehrer nur vorübergehend Zusatzstunden leisten, vollbeschäftigte Lehrer dagegen ihre schon vertraglich geschuldete Stundenzahl erbringen. Der teilzeitbeschäftigte Lehrer kann damit den Differenzbetrag beanspruchen ().

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