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Insolvenzrecht; | kein Vorrang der Bundesanstalt für Arbeit bei Insolvenz
Die Bundesanstalt für Arbeit ist lediglich Insolvenzgläubigerin i. S. von § 38 InsO. Der in § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO geregelte Vorrang ist nicht auf solche Entgeltansprüche anzuwenden, die auf die Bundesanstalt für Arbeit wegen der Gewährung von Insolvenzgeld übergegangen sind. Ein Vorrang der Bundesanstalt würde in vielen Fällen einen Großteil der zur Verfügung stehenden Masse aufzehren. Das Insolvenzverfahren müsste wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt werden, was nicht mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel vereinbar wäre, die Chancen für die Sanierung insolventer Unternehmen zu verbessern ().