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FG Rheinland-Pfalz 15.10.1998 4 K 1842/98

Grunderwerbsteuer; | nachträgliche bare Zuzahlung bei gegenseitigem Grundstückstausch (§§ 9, 16 GrEStG)

Wird bei einem gegenseitigen Grundstückstausch nachträglich eine bare Zuzahlung vereinbart, weil die Beteiligten die gegenseitig geschuldeten Grundstücke nach ihren Vorstellungen über deren Werte nicht mehr für äquivalente Leistungen halten, dann erbringt der Erwerber des wertvolleren Grundstücks eine nachträgliche zusätzliche Leistung ().

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