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BFH 11.03.1999 V B 24/99

Abgabenordnung; | Umfang der Aussetzung der Vollziehung eines Änderungsbescheids nach § 164 Abs. 2 AO

Die Vollziehung eines Steuerbescheids kann grds. in demselben Umfang ausgesetzt werden, in dem er angefochten werden kann. Dementsprechend kann auch die Vollziehung eines auf § 164 Abs. 2 AO gestützten USt-Änderungsbescheids in vollem Umfang ausgesetzt oder aufgehoben werden, wenn in den Vorauszahlungsbescheiden keine positive USt festgesetzt worden ist (). Nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO ist es auch möglich, die Vollziehung eines Änderungsbescheids aufzuheben, soweit die Steuer bereits aufgrund des geänderten Vorbehaltsbescheids entrichtet worden war; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Änderungsbescheid mit der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 3 Satz 1 AO verbunden ist.

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