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Arbeitsrecht; | selbständiger Versicherungsvermittler kein Arbeitnehmer (§ 84 HGB)
Die Tätigkeit als selbständiger Versicherungsvermittler (hier: Versicherungs- und Postsparkassenvertreter nach § 92 HGB) begründet kein Arbeitsverhältnis. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB sieht zwei Tatbestandsmerkmale vor: Die Freiheit, seine Arbeitszeit frei zu bestimmen, und die Freiheit, seine Tätigkeit zu gestalten. Soweit diskutiert wird, andere Merkmale wie z. B. die fehlende soziale Schutzbedürftigkeit oder die Übernahme von Unternehmerrisiko und das Vorliegen von Marktchancen heranzuziehen, ist dies mit § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht vereinbar (, BB 1999, 793). Aufgrund des Korrekturgesetzes können Handelsvertreter seit dem allerdings als arbeitnehmerähnliche Selbständige i. S. von § 2 Nr. 9 SGB VI angesehen werden, die versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind.