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Erbschaftsteuer; | Berechnung der Überentnahmen (§ 13a ErbStG; R 65 ErbStR)
Nach R 65 Abs. 4 ErbStR bezieht sich die Entnahmebegrenzung für den Erwerber eines Anteils an einer PersGes, der bereits vorher an dieser Gesellschaft beteiligt war, nur auf den zusätzlich erworbenen Anteil. Entnahmen, soweit sie über sein im Besteuerungszeitpunkt vorhandenes Kapitalkonto hinausgehen, Einlagen und Gewinne während der Behaltenszeit sind anteilig seiner Beteiligung vor dem Erwerb und der neu erworbenen Beteiligung zuzurechnen. Der Begriff Kapitalkonto ist - wie die Begriffe Entnahmen, Einlagen und Gewinne (vgl. R 65 Abs. 1 Satz 4 ErbStR) - nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen. Zum Kapitalkonto i. S. von R 65 Abs. 4 ErbStR rechnen demnach neben dem Festkapital des Gesellschafters auch der Anteil an einer gesamthänderischen Gewinnrücklage, die variablen Kapitalkonten, soweit es sich um Eigenkapital der Gesellschaft handelt ...BStBl 1994 II S. 88