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Abgabenordnung; | Paintball-, Gotcha- und ähnliche Vereine (§ 52 Abs. 2 AO)
Paintball, Gotcha u. ä. Sportarten sind gem. nicht als Sport i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO anzusehen. Anträge auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Sports sind abzulehnen. Es mangelt hier am Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO. Insbesondere findet keine Förderung (= voranbringen, vervollkommnen oder verbessern - BStBl 1989 S. 391) der Allgemeinheit auf geistigem oder sittlichen Gebiet statt. Der (sicherlich vorhandene) Gesichtspunkt der Ausübung und Steigerung körperlicher Aktivitäten tritt hinter den Aspekt der Tötung von Menschen zurück. Kriegsspiele mißachten geradezu die Werteordnung unserer Gesellschaft; es besteht (insbes. bei jungen Menschen) die Gefahr des Abstumpfens und des Abbaus v...