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BAG 01.10.1998 6 AZR 176/97

Öffentlicher Dienst; | Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

Das Ausscheiden eines Vorgesetzten, dem der Angestellte über mehrere Jahre unmittelbar fachlich unterstellt war, ist ein triftiger Grund für die Erteilung eines (qualifizierten) Zwischenzeugnisses i. S. des § 61 Abs. 2 BAT-Kirchliche Fassung. Im Gegensatz zu einer verwaltungsinternen ,,fachlichen Beurteilung'' dient das Zwischenzeugnis wie das Endzeugnis regelmäßig dazu, Dritte über die Tätigkeit des Angestellten zu unterrichten. Außerdem ist der Arbeitgeber für den von dem Zwischenzeugnis erfaßten Zeitraum an seine Erklärungen grundsätzlich auch für das Endzeugnis gebunden, und er kann von dem Zwischenzeugnis nur abweichen, wenn das spätere Verhalten des Arbeitnehmers hierfür hinreichenden Anlaß bildet ().

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