IAS 39 AG76 i.d.F. 22.09.2016

Anhang A: Leitlinien für die Anwendung

Dieser Anhang ist Bestandteil des Standards.

Bewertung (Paragraphen 43-70)

Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte (Paragraph 45 und 46)

AG76

Der beste Beleg für den beizulegenden Zeitwert eines Finanzinstruments entspricht beim erstmaligen Ansatz normalerweise dem Transaktionspreis (d. h. dem beizulegenden Zeitwert der gegebenen oder empfangenen Gegenleistung, siehe auch IFRS 3). Stellt ein Unternehmen fest, dass zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem in Paragraph 43A genannten Transaktionspreis eine Differenz besteht, bilanziert das Unternehmen das betreffende Instrument zu dem betreffenden Datum wie folgt:

(a)

Nach der in Paragraph 43 vorgeschriebenen Bewertung, wenn der betreffende beizulegende Zeitwert durch eine Marktpreisnotierung in einem aktiven Markt für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld (d. h. einen Inputfaktor auf Stufe 1) oder auf der Grundlage einer Bewertungstechnik, die nur Daten aus beobachtbaren Märkten verwendet, belegt wird. Das Unternehmen setzt die Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis als Gewinn oder Verlust an.

(b)

in allen anderen Fällen zu der in Paragraph 43 vorgeschriebenen Bewertung. Diese wird zur Abgrenzung der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis berichtigt. Nach dem erstmaligen Ansatz setzt das Unternehmen diese abgegrenzte Differenz nur in dem Umfang als Gewinn oder Verlust an, in dem diese aus einer Veränderung eines Faktors (einschließlich des Zeitfaktors) entsteht, den Marktteilnehmer bei einer Preisfestlegung für den Vermögenswert oder die Schuld beachten würden.

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[MAAAD-15420]