Anhang A: Leitlinien für die Anwendung
Dieser Anhang ist Bestandteil des Standards.
Bewertung (Paragraphen 43-70)
Erstmalige Bewertung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Paragraph 43)
AG64
Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments entspricht beim erstmaligen Ansatz normalerweise dem Transaktionspreis (d. h. dem beizulegenden Zeitwert der empfangenen Gegenleistung, siehe auch IFRS 13 und Paragraph AG76). Betrifft ein Teil der gegebenen oder empfangenen Gegenleistung jedoch etwas anderes als das Finanzinstrument, bewertet ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert des Finanzinstruments. Der beizulegende Zeitwert eines langfristigen Darlehens oder einer zinslosen Forderung kann als der Barwert aller künftigen Bareinnahmen bemessen werden, der zu den herrschenden Marktzinsen für ein ähnliches Instrument mit einer ähnlichen Bonitätsbeurteilung abgezinst wird (ähnlich im Hinblick auf Währung, Laufzeit, Zinstyp und andere Faktoren). Jeder zusätzlich geliehene Betrag ist ein Aufwand oder eine Ertragsminderung, sofern er nicht für einen Ansatz als andere Art von Vermögenstyp in Frage kommt.
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[MAAAD-15420]