Bewertung
Wertminderung und Uneinbringlichkeit von finanziellen Vermögenswerten
Finanzielle Vermögenswerte, die zu Anschaffungskosten angesetzt werden
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Gibt es objektive Hinweise darauf, dass bei einem nicht notierten Eigenkapitalinstrument, das nicht zum beizulegenden Zeitwert angesetzt wird, weil sein beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann, oder bei einem derivativen Vermögenswert, der mit diesem nicht notierten Eigenkapitalinstrument verknüpft ist und nur durch Andienung erfüllt werden kann, eine Wertminderung eingetreten ist, so ergibt sich der Betrag der Wertberichtigung aus der Differenz zwischen dem Buchwert des finanziellen Vermögenswertes und dem Barwert der geschätzten künftigen Cashflows, die mit der aktuellen Marktrendite eines vergleichbaren finanziellen Vermögenswertes abgezinst werden (siehe Paragraph 46(c) und Anhang A Paragraphen AG80 und AG81). Solche Wertberichtigungen dürfen nicht rückgängig gemacht werden.
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[MAAAD-15420]