IAS 39 47 i.d.F. 22.09.2016

Bewertung

Folgebewertung finanzieller Verbindlichkeiten

47 [1]

Nach ihrem erstmaligen Ansatz hat ein Unternehmen alle finanziellen Verbindlichkeiten unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu den fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Davon ausgenommen sind:

(a)

finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Solche Verbindlichkeiten, einschließlich derivativer Finanzinstrumente in Form von Schulden, sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ausgenommen sind derivative Verbindlichkeiten, die mit einem Eigenkapitalinstrument, für das keine Preisnotierung in einem aktiven Markt für ein identisches Instrument (d. h. ein Inputfaktor auf Stufe 1) besteht, verknüpft sind und durch Übergabe dieses Eigenkapitalinstruments abgewickelt werden müssen. Lässt sich dessen beizulegender Zeitwert nicht anderweitig verlässlich bemessen, ist eine solche Verbindlichkeit zu den Anschaffungskosten zu bewerten.

(b)

finanzielle Verbindlichkeiten, die entstehen, wenn die Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes nicht zu einer Ausbuchung berechtigt oder die Bilanzierung unter Zugrundelegung eines anhaltenden Engagements erfolgt. Bei der Bewertung derartiger finanzieller Verbindlichkeiten ist nach den Paragraphen 29 und 31 zu verfahren.

(c)

die in Paragraph 9 definierten Finanzgarantien. Nach dem erstmaligen Ansatz hat der Emittent eines solchen Vertrags (sofern die Paragraphen 47(a) oder 47(b) nicht anwendbar sind) bei dessen Bewertung den höheren der beiden folgenden Beträge zugrunde zu legen:

(i)

den gemäß IAS 37 bestimmten Betrag; und

(ii)

den ursprünglich erfassten Betrag (siehe Paragraph 43), gegebenenfalls abzüglich der gemäß den Grundsätzen von IFRS 15 erfassten kumulierten Erträge;

(d)

Zusagen, einen Kredit unter dem Marktzinssatz zur Verfügung zu stellen. Nach dem erstmaligen Ansatz hat das Unternehmen, das eine solche Zusage erteilt, (außer für den Fall, dass Paragraph 47(a) Anwendung findet) bei deren Bewertung den höheren der beiden folgenden Beträge zugrunde zu legen:

(i)

den gemäß IAS 37 bestimmten Betrag; und

(ii)

den ursprünglich erfassten Betrag (siehe Paragraph 43), gegebenenfalls abzüglich der gemäß den Grundsätzen von IFRS 15 erfassten kumulierten Erträge;

Als gesicherte Grundgeschäfte designierte finanzielle Verbindlichkeiten sind nach den Bilanzierungsvorschriften für Sicherungsgeschäfte der Paragraphen 89 bis 102 zu bewerten.

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[MAAAD-15420]

1Anm. d. Red.: Paragraph 47 i. d. F. der VO v. 22. 9. 2016 (ABl EU Nr. L 295 S. 19) mit Wirkung v. 18. 11. 2016. Zur Anwendung siehe Paragraph 103T.