IAS 39 17 i.d.F. 22.09.2016

Ansatz und Ausbuchung

Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes

17

Ein Unternehmen darf einen finanziellen Vermögenswert nur dann ausbuchen, wenn:

(a)

sein vertragliches Anrecht auf Cashflows aus einem finanziellen Vermögenswert ausläuft; oder

(b)

es den finanziellen Vermögenswert den Paragraphen 18 und 19 entsprechend überträgt und die Übertragung für eine Ausbuchung gemäß Paragraph 20 in Frage kommt.

(Zum marktüblichen Verkauf finanzieller Vermögenswerte siehe Paragraph 38.)

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[MAAAD-15420]