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Betriebsverfassung; | Unterlassungsanspruch von Gewerkschaften gegen tarifwidrige betriebliche Regelungen
Nach st. Rspr. kann sich eine Gewerkschaft gegen Eingriffe in ihre Koalitionsfreiheit mit einem Unterlassungsanspruch wehren. Ein derartiger Eingriff kann auch in einer betrieblichen Regelung liegen (Betriebsvereinbarung). Darüber hinaus kann der Eingriff aber auch in einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung bestehen, die durch eine Regelungsabrede mit dem Betriebsrat vorgegeben ist, soweit hierdurch entsprechende Tarifnormen verdrängt werden sollen (hier: Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit, die nur teilweise vergütet wird, gegen eine Beschäftigungsgarantie bis Ende 2000). Für die Arbeitnehmer günstigere Vertragsgestaltungen sind allerdings nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG erlaubt. Eine Beschäftigungsgarantie kann dabei nicht in den Günstigkeitsvergleich einbezogen werden, da d...