Anhang A: Anwendungsleitlinien Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des Standards.
Umtauschbarkeit
Schritt 2: Schätzung des Kassakurses, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist (Paragraph 19A)
Verwendung des ersten nachfolgenden Wechselkurses
A15
Eine Währung, die zum Bewertungsstichtag für einen bestimmten Zweck nicht in eine andere Währung umtauschbar ist, kann zu einem späteren Zeitpunkt für diesen Zweck in die jeweilige Währung umtauschbar werden. In solchen Fällen könnte ein Unternehmen zu dem Schluss gelangen, dass der erste nachfolgende Wechselkurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt. Wenn der Kurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt, kann ein Unternehmen ihn als geschätzten Kassakurs verwenden.
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QAAAJ-50099