Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
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Mit der im August 2023 veröffentlichten Verlautbarung Mangelnde Umtauschbarkeit wurden die Paragraphen 8 und 26 geändert und die Paragraphen 8A–8B, 19A, 57A–57B und Anhang A eingefügt. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2025beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben. Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist der Beginn des Geschäftsjahres, in dem ein Unternehmen diese Änderungen erstmals anwendet.
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QAAAJ-50099