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IFRS 3 65

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften

65

Vermögenswerte und Schulden aus Unternehmenszusammenschlüssen, bei denen der Erwerbszeitpunkt vor der Anwendung dieses IFRS liegt, müssen bei Anwendung dieses IFRS nicht angepasst werden.

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AAAAJ-50330

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