Darstellung
Steueransprüche und Steuerschulden
Saldierung
71
Ein Unternehmen hat tatsächliche Steueransprüche und tatsächliche Steuerschulden nur dann zu saldieren, wenn es
ein einklagbares Recht hat, die erfassten Beträge miteinander zu verrechnen, und
beabsichtigt, entweder den Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen oder gleichzeitig mit der Realisierung des betreffenden Vermögenswerts die dazugehörige Schuld abzulösen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAJ-49866