IAS 8 23
Rechnungslegungsmethoden
Änderungen von Rechnungslegungsmethoden
Anwendung von Änderungen der Rechnungslegungsmehoden
Einschränkungen im Hinblick auf rückwirkende Anwendung
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Ist eine rückwirkende Anwendung nach Paragraph 19(a) oder (b) vorgeschrieben, so ist eine Änderung der Rechnungslegungsmethode rückwirkend anzuwenden, es sei denn, dass die Ermittlung der periodenspezifischen Effekte oder der kumulierten Auswirkung der Änderung undurchführbar ist.
Fundstelle(n):
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OAAAJ-49648