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Abgabenordnung; | geschäftsmäßiger Erwerb von Steuererstattungsansprüchen (§ 46 Abs. 4 AO)
Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungsansprüchen ist nach § 46 Abs. 4 Satz 1 AO ungeachtet des Rechtsverhältnisses zwischen dem Zedenten und dem Zessionar unzulässig (). Die Vorschrift kann auch dann nicht einschränkend ausgelegt werden, wenn der ESt-Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers aufgrund eines nach ausländischem Recht zu beurteilenden Arbeitsvertrags (zivilrechtlich) dem Arbeitgeber zusteht. Geschäftsmäßig i. S. des § 46 Abs. 4 Satz 1 AO ist eine Tätigkeit, die selbständig und in Wiederholungsabsicht ausgeübt wird (Ausführungen mit Rechtsprechungshinweisen zum geschäftsmäßigen Erwerb von Steuererstattungsansprüchen).