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OLG Hamm 19.08.1998 25 U 42/98

Berufsrecht; | Darlegungs- und Beweislast bei Steuerberaterhonorar

Der Steuerberater trägt die Darlegungs- und Beweislast für jede Bestimmung seines Honorars, die über die Mindestgebühr hinausgeht (a. A. betreffend die Mittelgebühr). Der Umstand, daß der Mandant in besonders guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen lebt, rechtfertigt keine Erhöhung der Gebühr über den als angemessen festgestellten Betrag hinaus (, NJW-RR 1999, 510).

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