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Beamtenrecht; | Funktionsvorbehalt für Beamte (Art. 33 GG)
Das jedem Deutschen nach Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistete Zugangsrecht zu jedem öffentlichen Amt wird durch den zugunsten von Beamten in Art. 33 Abs. 4 GG bestimmten Funktionsvorbehalt beschränkt. Die Aufgaben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen sind hoheitlich i. S. von Art. 33 Abs. 4 GG. Die bei ihm beschäftigten Bediensteten üben hoheitsrechtliche Befugnisse auch dann aus, wenn sie als Sachbearbeiter an Aufsichtsmaßnahmen vorbereitend mitwirken ().