BFH - IV R 38/02 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: AO 1977 § 118, AO 1977 § 179, AO 1977 § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO 1977 § 350, AO 1977 § 365 Abs 3, AO 1977 § 367 Abs 2 S 3, AO 1977 § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a
Rechtsfrage
1. Welchen Regelungsinhalt hat ein negativer Feststellungsbescheid, der das Bestehen einer GbR in Abrede stellt, und inwieweit ist ein Stpfl. durch einen solchen Bescheid beschwert? - Wird einem gegen einen solchen Bescheid gerichteten Einspruch bereits durch Aufheben dieses negativen Feststellungsbescheids bzw. durch Erlass eines positiven Feststellungsbescheids, der andere als die vom Stpfl. ursprünglich (vor Erlass des negativen Feststellungsbescheids) erklärten Besteuerungsgrundlagen enthält, i.S. des § 367 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 vollständig abgeholfen oder wird der nicht mit der ursprünglichen Erklärung übereinstimmende positive Feststellungsbescheid lediglich Gegenstand des gegen den negativen Feststellungsbescheid anhängigen Einspruchsverfahrens?
2. Kann im Rahmen einer Schlussbesprechung einer das Streitjahr betreffenden Außenprüfung (konkludent) eine Erledigungserklärung/Zustimmungserklärung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 für ein Einspruchsverfahren abgegeben werden?
Abhilfe; Außenprüfung; Einspruch; Erledigungserklärung; Gegenstand des Verfahrens; Negativer Feststellungsbescheid; Zustimmungserklärung
Fundstelle(n):
CAAAC-22751