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BGH 25.02.1999 III ZR 191/98

Maklerrecht; | wesentliche Maklerleistung eines Nachweismaklers

Für den Provisionsanspruch des Nachweismaklers ist es erforderlich, daß sich der Abschluß des Hauptvertrags zumindest auch als Ergebnis einer für den Erwerb wesentlichen Maklerleistung darstellt. Eine in diesem Sinne wesentliche Maklerleistung ist dann anzunehmen, wenn der Makler einen vollwertigen Nachweis erbracht hat. Wirkt sich dieser bis zum Vertragsabschluß, der in einem angemessenen Zeitabstand nachfolgt, aus, kann die Provisionspflicht nicht mit der Erwägung verneint werden, der Nachweis sei keine wesentliche Maklerleistung gewesen. Das gilt auch dann, wenn die Verhandlungen des Maklerkunden mit dem unverändert verkaufsbereiten Verkäufer zunächst scheitern und erst aufgrund einer Anzeige des Verkäufers wieder aufgenommen werden ().

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