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Gewerberecht; | Direktvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (§ 14 GewO)
Der Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Hofladen (Direktvermarktung) ist als gewerbliche Tätigkeit zu werten, da sich diese nicht mehr in dem Rahmen hält, in dem Erzeugnisse der Urproduktion üblicherweise verkauft werden. Unerheblich ist, ob sich der Laden außerhalb des landwirtschaftlichen Anwesens oder auf diesem befindet; ebenso ist unerheblich, ob der Hofladen insgesamt lediglich 20 Stunden in der Woche geöffnet ist ( rkr.). Anmerkung: Mit dieser Beurteilung weicht das VG Schleswig-Holstein von der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Schmidt, EStG, § 15 Rn. 115) zur Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit ab.