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Enteignender Eingriff; | Beschädigung eines denkmalgeschützten Gebäudes durch Straßenbauarbeiten der öffentlichen Hand
Der Umstand, daß der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes selbst möglicherweise nach dem landesrechtlichen Denkmalschutzgesetz (hier: § 7 Abs. 3 NdsDenkmalschutzG) aus dem Gesichtspunkt unzumutbarer wirtschaftlicher Belastungen nicht verpflichtet ist, die Instandsetzung (hier: Wiederherstellung der Stuck- und Putzgliederung einer Hausfassade) des denkmalgeschützten Objektes auf eigene Kosten durchzuführen, führt nicht zu einer Versagung des Entschädigungsanspruchs aus enteignendem Eingriff. Wird ein denkmalgeschütztes Gebäude oder - wie hier - der denkmalgeschützte Teil eines Gebäudes von hoher Hand beschädigt, ist die Substanzeinbuße (Wertminderung), die das Hausgrundstück durch die Beschädigung des Gebäudes erlitten hat, zu ermitteln, wobei die einzelnen Bewertungsfaktoren, aus d...