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BGH 21.01.1999 VII ZR 93/97
Mietvertrag; | Schriftform bei Einheit von Urkunde und Anlagen
Die Schriftform des § 126 BGB erfordert keine körperliche Verbindung der Vertragsurkunde mit der ihr beigefügten Anlage, auf die in der Urkunde verwiesen wird, wenn sich die Einheit von Urkunde und Anlage aus der Verweisung sowie den Unterschriften der Vertragspartner auch auf jedem Blatt der Anlage zweifelsfrei ergibt (; im Anschluß an BGHZ 136, 357 = NJW 1998, 58).