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Bilanzierung; | Wettbewerbsverbot als immaterielles Wirtschaftsgut (§§ 5, 6, 7 EStG)
Übersteigt bei Erwerb eines Konkurrenzunternehmens zum Zwecke seiner sofortigen Stillegung der Kaufpreis die Summe der Teilwerte der materiellen und immateriellen WG, so entfällt der Mehrbetrag auf den erworbenen Geschäftswert. Er stellt - da das Unternehmen nicht fortgeführt wird - sofort abzugsfähigen Aufwand dar. Ist ein Wettbewerbsverbot vereinbart, so kann ein Teil des Mehrbetrags nur dann auf ein zu aktivierendes immaterielles WG ,,Wettbewerbsverbot'' (§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 EStG) entfallen, wenn das Verbot als besonderer Vermögensgegenstand in Erscheinung getreten ist, sich durch Bemessung eines besonderen Entgelts neben dem Kaufpreis in seiner wirtschaftlichen Bedeutung heraushebt und für den Erwerber eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung gewinnt (