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FG Brandenburg 17.03.1998 3 K 1741/96 I
Investitionszulage; | Alarmanlage keine Betriebsvorrichtung
Das FG Brandenburg hat mit rkr. Urt. v. - 3 K 1741/96 I entschieden, daß Alarmanlagen und Gegensprechanlagen bei einem Produktionsbetrieb (hier: Herstellung von Schuhartikeln) keine Betriebsvorrichtungen sind, sondern wesentliche Gebäudebestandteile. Dies gilt auch für elektrische Schiebetore, da insoweit ein besonderer Bezug zum ausgeübten Gewerbe fehlt.