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BAG 14.12.2000 8 AZR 92/00
Unfallversicherung; | Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII)
Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor (sog. Betriebsweg) stellt regelmäßig noch eine betriebliche Tätigkeit i. S. von § 105 Abs. 1 SGB VII dar. Der Weg von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 SGB VII) beginnt mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Werkstores. Auf dem abgegrenzten Werksgelände besteht dessen betriebseigentümliche Gefahr und nicht (nur) das allgemeine Wegerisiko ().