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Abgabenordnung; | Berechnung von Aussetzungszinsen (§§ 237, 239 AO)
Hat das FA die Vollziehung des angefochtenen Bescheids in vollem Umfang ausgesetzt, obwohl nur ein Teil der sich aus dem Bescheid ergebenden Steuerforderung streitig war, so berechnen sich die Aussetzungszinsen entsprechend dem nach dem geschuldeten und tatsächlich von der Vollziehung ausgesetzten Betrag, soweit nicht der Rechtsbehelf Erfolg hatte. Die Fehlerhaftigkeit einer bestandskräftigen Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung berührt den Zinsanspruch nach § 237 Abs. 1 AO grds. nicht (Hinweis auf BStBl 1995 II 4). Bei Beendigung eines Rechtsstreits durch Hauptsacheerledigung beginnt die Frist für die Festsetzung der Aussetzungszinsen insgesamt erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsac...