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Grundlagen - Stand: 07.03.2019

Dublin Docks

Peter Gerlach

I. Definition der Dublin Docks

Im ehemaligen Hafengebiet („Custom House Docks Area”) von Dublin, den sog. Dublin Docks, wurde im Kalenderjahr 1987 ein internationales Finanz Service Zentrum (International Finance Service Centre – IFSC) gegründet. Es handelte sich hier um eine von der EU-Kommission genehmigte und mehrfach verlängerte Fördermaßnahme gem. Art. 92 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV). Dieses Zentrum verfügt auch über eine eigene Internetseite (www.ifsc.ie).

II. Gestaltung der Gesellschaften und deren Vorteile

In den 90er Jahren wurden viele Finanzdienstleistungsgesellschaften durch inländische Finanzdienstungsunternehmen in den Dublin Docks errichtet. Die Kosten für die inländischen Unternehmen waren sehr gering:

  • In der Regel verfügten die IFSC-Gesellschaften über keine eigenen Räumlichkeiten.

  • Es wurde kein eigenes Personal beschäftigt oder das Personal war oftmals für mehrere IFSC-Gesellschaften tätig.

Das Vermögen wurde auf diese Gesellschaften übertragen. Irische Managementgesellschaften wurden mit der Verwaltung des Vermögens beauftragt, die Gesellschaften an sich wurden nicht tätig. Die Geschäftsleitung erfolgte durch Direktoren, die gleichzeitig die Direktoren der beauftragten Managementgesellschaften waren. Eine Unabhängigkeit der Managementgesellschaften war daher zweifelhaft.

IFSC-Gesellschaften erhielten auf Antrag einen ermäßigten Körperschaftsteuersatz von 10 % (Regelsteuersatz: 30 oder 40 %). Hierzu war ein Antrag beim irischen Finanzministerium erforderlich. Die Ausschüttungen der IFSC-Gesellschaften an die deutschen Muttergesellschaften waren nach Art. XXII Abs. 2 Satz 1a, aa Satz 3 des DBA-Irland steuerfrei (Schachtelprivileg). Hierdurch wurde erreicht, dass die Gewinne aus der Vermögensmehrung ohne großen Aufwand ins Ausland verlagert werden konnten. Wären die Managementgesellschaften direkt von den deutschen Gesellschaften beauftragt worden, wäre der Gewinn aus der Vermögensvermehrung in Deutschland zu versteuern gewesen. Die Zwischenschaltung der nach deutscher Verwaltungsauffassung funktionslosen IFSC-Gesellschaften hat diese steuerliche Konsequenz aber verhindert.

III. Auffassung der Finanzverwaltung

Nach der bisherigen Meinung der Finanzverwaltung lag in der Form, wie diese Gesellschaften eingerichtet und geführt wurden, ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO vor. Die Gesellschaften waren nach Auffassung des BMF nicht anzuerkennen, weil die Tätigkeiten der IFSC-Gesellschaften durch Managementgesellschaften abgewickelt wurden. Bei den IFSC-Gesellschaften handelte es sich um funktionslose Gesellschaften, die den Briefkastengesellschaften gleichzusetzen waren. Daran änderte das eingerichtete „Board of Directors” nichts. Über dieses verfügen Briefkastengesellschaften in vielen Fällen, es soll eigenwirtschaftliche Funktionen vortäuschen. Die Unabhängigkeit der Direktoren wurde angezweifelt (siehe II.). Diese Auffassung fand in der Rechtsprechung ein überwiegend negatives Echo:

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