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BVerwG 11.03.1999 2 C 24/98

Beamtenrecht; | kein ,,Mobilitäts-Zuschuß'' für Ost-Beamte

Der Zuschuß zur Ergänzung der Dienstbezüge nach der ursprünglichen Regelung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, die im Jahre 1997 inhaltlich neugefaßt worden ist, hatte ausschließlich mobilitätsfördernden Charakter. Er sollte einen besoldungsrechtlichen Anreiz für diejenigen schaffen, die sich erstmalig um die Einstellung als Beamter, Richter oder Soldat bewarben, im Beitrittsgebiet verwendet werden sollten und sämtliche Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben hatten. Ein Beamter, der das Abitur in der ehemaligen DDR bestand und in den Jahren 1991 bis 1994 als Beamter auf Widerruf im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt zur Ausbildung als Rechtspfleger nach Niedersachsen entsandt worden war, um dann vom Land Sachsen-Anhalt in ein Beamtenverhältnis auf Probe über...

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