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Arbeitsförderung; | Begrenzung des Anspruchs auf originäre Arbeitslosenhilfe
Bis Ende 1993 sah das AFG keine zeitliche Begrenzung für den Bezug von Arbeitslosenhilfe vor. Mit Wirkung vom wurde durch das Erste Gesetz zur Umsetzung eines Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, sofern sie nicht im Anschluss an Arbeitslosengeld gezahlt wurde, auf eine Dauer von 312 Tagen beschränkt (§ 135a AFG). Das eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen diese Regelung und die auf ihrer Grundlage ergangenen Gerichtsentscheidungen richtete. Der Gesetzgeber habe mit der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf originäre Arbeitslosenhilfe seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nicht überschritten, da dieses durch Gründe des öffen...