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Arbeitsförderung; | Umfang des der Alterssicherung dienenden anrechnungsfreien Vermögens bei der Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe
Das bei Beantragung von Arbeitslosenhilfe vorhandene verwertbare Vermögen - z. B. in der Form von Wertpapieren, eines Rückkaufwerts in der Lebensversicherung -, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist, bleibt als sog. Schonvermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung außer Betracht (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO). Diese Zweckbestimmung hat der Arbeitslose glaubhaft zu machen; die gewählte Vertragsgestaltung, insbesondere die Fälligkeit, muß - soweit dies bei der gewählten Anlageform möglich ist - auf das Alter des Antragstellers abgestimmt sein und dessen Familienverhältnissen Rechnung tragen. Dabei ist zu beachten, daß eine regelmäßig den Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzende Sicherung auch stufenweise aufgebaut werden ka...