BFH - I R 10/98 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 5 Abs 1, EStG § 15 Abs 4, HGB § 249 Abs 1 S 1, HGB § 252 Abs 1 Nr 4, EStDV § 74, KStG § 8 Abs 1
Rechtsfrage
1. Kann eine GmbH eine Rückstellung für Aussetzungszinsen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bilden?
2. Sind Ansprüche auf Magermilchbeihilfe nach Art. 31 Abs. 1 Buchst.c der Vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie 78/660/EWG und nach Art. 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr.1725/79 bezüglich vor dem Bilanzstichtag zu Mischfutter verarbeiteter Magermilchpulvermengen auch insoweit aktivierungsfähig, als sie am Bilanzstichtag rechtlich nocht nicht entstanden sind?
3. Ist die Bildung einer Rücklage für Preissteigerungen auch im Wirtschaftsjahr 1991 nicht mehr zulässig?
4. Ist das Verlustausgleichsverbot nach § 15 Abs. 4 EStG (Verluste aus gewerblicher Tierzucht) auch im Bereich der Körperschaftsteuer auf Kapitalgesellschaften anwendbar?
Aussetzungszinsen; Gewerbliche Tierzucht; Magermilchbeihilfe; Preissteigerungsrücklage; Rückstellung; Verlustausgleich
Fundstelle(n):
QAAAC-21167