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Sozialversicherung; | Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Erste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. ist im BGBl 2001 I S. 467 verkündet worden und am in Kraft getreten. Neben haushaltsrechtlichen Vorgaben für die Versicherungsträger enthält das Gesetz eine Änderung des SGB VI (Rentenversicherung hinsichtlich der Versicherungspflicht selbständiger Lehrer, Hebammen, Pflegepersonen usw.). Diese werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie vor dem geboren sind oder vor dem eine anderweitige Vorsorge für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben. Der Befreiungsantrag ist bis zum zu stellen. Wir werden darüber in NWB Nr. 18/2001 berichten.

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