BFH - II R 71/00 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 2, ErbStG § 10 Abs 1, ErbStG § 12 Abs 2
Rechtsfrage
Gegenseitige Ausgleichszahlungen (in gleicher Höhe) der Vermögensübernehmer (Brüder) aufgrund einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung, die jeweils an den anderen Vermögensübernehmer zu leisten sind, unterliegen neben dem zugewendeten Vermögensgegenstand (hier: je ein gleichwertiges Grundstück) als (weitere) freigebige Zuwendung des Vermögensübergebers an den Vermögensübernehmer der Schenkungsteuer. Die von den Brüdern erklärte wechselseitige Aufrechnung des Ausgleichsanspruchs ändert daran nichts.
Freigebige Zuwendung; Gemischte Schenkung; Gleichstellungsgeld; Grundstücksübertragung
Fundstelle(n):
NAAAC-20880