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Wettbewerbsrecht; | Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot
Ist ein Arbeitnehmer durch ein Wettbewerbsverbot gezwungen, seinen Wohnsitz zu verlegen, so erhöht sich die Hinzuverdienstgrenze nach § 74c Abs. 1 Satz 2 HGB auf 125 v.H. Sie soll die Mehraufwendungen ausgleichen, die der Arbeitnehmer durch einen Wohnsitzwechsel erleidet, und einen Anreiz für ihn schaffen, sich nach einer neuen Arbeit umzusehen. Ursächlich kann das Wettbewerbsverbot für den Wohnsitzwechsel des Arbeitnehmers nur dann sein, wenn sich am bisherigen Wohnsitz überhaupt ein Wettbewerber befindet. Für die Erhöhung der Anrechnungsgrenze genügt es, daß der Arbeitnehmer eine nach Art, Vergütung und Aufstiegschancen seiner bisherigen Tätigkeit nahekommende Stelle nur in einer anderen Stadt bei einem nicht vom Wettbewerbsverbot erfaßten Unternehmen finden kann ().