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Namensrecht; | Einbenennung sog. Stiefkinderfälle
Mit der Novellierung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 des am in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) v. (BGBl 1997 I S. 2942) fehlt eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage und Zuständigkeitsregelung zur hoheitlichen Namensänderung durch die (bisher zuständigen) Behörden in den Fällen bei Kindern aus geschiedenen Ehen, in denen der sorgeberechtigte Elternteil nach Wiederheirat den Familiennamen des neuen Ehepartners angenommen hat (sog. Stiefkinderfälle); die Änderung des Namens in solchen Fällen richtet sich seit dem ausschließlich nach der zivilrechtlichen Bestimmung des § 1618 BGB n. F. Eine hoheitliche Änderung des Namens, soweit sie ihren Grund zum Zwecke der Einbenennung des Kindes im Falle der Wiederverheiratung des sorgeberechtigten Elternteils hat und ...